vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 43 Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel 43

Abschnitt 43

Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der OSZE aufgenommen. Jede derartige Abänderung findet im gegenseitigen Einvernehmen in einem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OSZE Ausdruck.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203288

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)