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Artikel 42 Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel 42

Abschnitt 42

Die Auslegung dieses Abkommens hat im Lichte seines vorrangigen Zwecks zu erfolgen, der darin besteht, die OSZE in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in Österreich den ihr gestellten Aufgaben voll und ganz nachzukommen, sowie ihre Rollen und ihre Mandate zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203287

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