Artikel 42
Abschnitt 42
Die Auslegung dieses Abkommens hat im Lichte seines vorrangigen Zwecks zu erfolgen, der darin besteht, die OSZE in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in Österreich den ihr gestellten Aufgaben voll und ganz nachzukommen, sowie ihre Rollen und ihre Mandate zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203287
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