Artikel III
Zusammenarbeit mit der OSZE
Abschnitt 3
Die Regierung unterstützt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und sofern es nicht den Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich zuwiderläuft, die OSZE und ihre Aktivitäten in Verfolgung der Grundsätze und Verpflichtungen der OSZE.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203162
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