Artikel IV
Der Amtssitz der OSZE
Abschnitt 4
- (a)Der Amtssitz der OSZE umfasst das Grundstück, die Anlagen und die Büros, welche die OSZE für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Bereich wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Regierung und der OSZE festgelegt.
- (b)Die OSZE hat das Recht, den Amtssitz der OSZE entsprechend den Grundsätzen und Verpflichtungen der OSZE und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu benützen. Insbesondere kann die OSZE an ihrem Amtssitz Tagungen, einschließlich internationaler Konferenzen, Seminare, Arbeitstreffen und Tagungen aller Strukturen der OSZE, abhalten.
- (c)Jedes Gebäude in Österreich, in oder außerhalb Wiens, das in Übereinstimmung mit der Regierung für von der OSZE einberufene Tagungen benützt wird, wird zeitweilig in den Amtssitz der OSZE einbezogen. Auf all diese Tagungen wird dieses Abkommen sinngemäß angewendet.
- (d)Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass der OSZE nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzes der OSZE oder eines Teiles davon entzogen wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203163
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