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Anlage 1 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Anlage 1

— ANNEX 1

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

Klassifizierte Verträge gemäß Artikel 6 dieses Abkommens enthalten folgende Informationen:

  1. 1. das Verfahren, das einen Benutzer dazu berechtigt, klassifizierte Informationen zu verarbeiten;
  2. 2. Gesetze und Verordnungen, die die Grundlage für die Nutzung von klassifizierten Informationen bilden;
  3. 3. die notwendige Klassifizierungsstufe;
  4. 4. Beschränkungen der Nutzung von klassifizierten Informationen;
  5. 5. die Modalitäten der Übermittlung von klassifizierten Informationen;
  6. 6. die Modalitäten der Verarbeitung von klassifizierten Informationen;
  7. 7. die Kennzeichnung der klassifizierten Informationen und deren praktische Folgen;
  8. 8. Angabe der Personen, einschließlich der Subauftragnehmer, die zum Empfang von klassifizierten Informationen berechtigt sind und die Bedingungen dafür;
  9. 9. Anforderungen für den Zeitraum des Schutzes von klassifizierten Informationen;
  10. 1 0.das Verfahren für die Vernichtung oder die Rückübermittlung von klassifizierten Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010199

Dokumentnummer

NOR40201993

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