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Anlage 2 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Anlage 2

— ANNEX 2

BESUCHSANTRAG

Besuchsanträge gemäß Artikel 9 dieses Abkommens werden auf Englisch gestellt und enthalten folgende Informationen:

  1. 1. Familienname, Vorname, Geburtsort und -datum und Nationalität des Besuchers, die Stellung des Besuchers, mit Angabe des Arbeitgebers, den der Besucher vertritt, Angabe des Projekts, an dem der Besucher teilnimmt, und die Passnummer oder die Nummer eines anderen Identitätsausweises des Besuchers;
  2. 2. Bestätigung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung des Besuchers in Übereinstimmung mit dem Zweck des Besuches;
  3. 3. Zweck des Besuchs oder der Besuche, einschließlich der höchsten betroffenen Klassifizierungsstufe;
  4. 4. voraussichtlicher Zeitpunkt und Dauer des beantragten Besuchs oder der Besuche. Im Fall von wiederkehrenden Besuchen wird der gesamte die Besuche umfassende Zeitraum, wenn möglich, dargelegt;
  5. 5. Name, Adresse, andere Kontaktinformationen und Kontaktpunkt der Einrichtung oder der Anlage, die besucht wird, frühere Kontakte und jegliche sonstige Informationen, die für die Bestimmung der Rechtfertigung des Besuchs oder der Besuche zweckmäßig erscheinen;
  6. 6. Datum, Unterschrift und Stempel/Siegel der entsendenden zuständigen Sicherheitsbehörde.

Schlagworte

Geburtsdatum

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010199

Dokumentnummer

NOR40201994

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