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ARTIKEL 11 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

ARTIKEL 11

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

(1) Jede Partei informiert die jeweils andere Partei unverzüglich schriftlich über eine vermutete oder festgestellte Sicherheitsverletzung betreffend unter dieses Abkommen fallende klassifizierte Informationen.

(2) Die zuständige Partei untersucht unverzüglich die vermutete oder festgestellte Sicherheitsverletzung. Falls erforderlich, wirkt die andere Partei an der Untersuchung mit.

(3) Die zuständige Partei trifft gemäß ihren innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen alle möglichen und geeigneten Maßnahmen, um die Folgen der Verletzungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu begrenzen und weitere Verletzungen zu verhindern. Die andere Partei wird über das Ergebnis der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen informiert.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010199

Dokumentnummer

NOR40201989

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