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ARTIKEL 12 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

ARTIKEL 12

KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010199

Dokumentnummer

NOR40201990

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