§ 1.
Für Kalt-, Warm- und Heißwasserzähler gemäß § 15 Z 5 lit. a MEG, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017, wird die dort festgelegte Nacheichfrist
- 1. bei Einhaltung des 1,5-fachen der in den Tabellen 1, 2 oder 3 der Anlage angegebenen Fehlergrenze um jeweils drei Jahre verlängert oder
- 2. bei Einhaltung der in den Tabellen 1, 2 oder 3 der Anlage angegebenen Fehlergrenze um jeweils fünf Jahre verlängert,
- wenn die Richtigkeit des Wasserzählers vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.
Schlagworte
Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Gesetzesnummer
20010190
Dokumentnummer
NOR40201720
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