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§ 1 Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2018

§ 1.

Für Kalt-, Warm- und Heißwasserzähler gemäß § 15 Z 5 lit. a MEG, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017, wird die dort festgelegte Nacheichfrist

  1. 1. bei Einhaltung des 1,5-fachen der in den Tabellen 1, 2 oder 3 der Anlage angegebenen Fehlergrenze um jeweils drei Jahre verlängert oder
  2. 2. bei Einhaltung der in den Tabellen 1, 2 oder 3 der Anlage angegebenen Fehlergrenze um jeweils fünf Jahre verlängert,
  1. wenn die Richtigkeit des Wasserzählers vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.

Schlagworte

Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20010190

Dokumentnummer

NOR40201720

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