§ 2.
(1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Wasserzählern ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesens (BEV) zu beantragen und auf Grundlage des in derAnlage festgelegten Prüfverfahrens durchzuführen.
(2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 derAnlage von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach dem Abschluss der technischen Prüfung einen Ergebnisbericht dem BEV elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:
- 1. Identifikation des Loses;
- 2. Informationen gemäß Punkt 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 der Anlage;
- 3. Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Wasserzähler;
- 4. Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 bis 3 der Anlage;
- 5. Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 1.
(3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.
Schlagworte
Eichwesen
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Gesetzesnummer
20010190
Dokumentnummer
NOR40201721
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