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§ 3 Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2018

§ 3.

(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Wasserzähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Wasserzählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

(2) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20010190

Dokumentnummer

NOR40201722

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