TITEL II
AMTSHILFE
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 7
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Dieser Titel lässt die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen, weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien über Zusammenarbeit unberührt, insbesondere das Zusatzprotokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich vom 9. Juni 1997.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201350
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