ARTIKEL 6
Vertraulichkeit
Die ersuchende Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei ersuchen, die vertrauliche Behandlung des Ersuchens und seines Inhalts zu gewährleisten, soweit dies mit der Erledigung des Ersuchens vereinbar ist. Kann die ersuchte Vertragspartei den Erfordernissen der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei vorher mit.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201349
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