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ARTIKEL 6 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

ARTIKEL 6

Vertraulichkeit

Die ersuchende Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei ersuchen, die vertrauliche Behandlung des Ersuchens und seines Inhalts zu gewährleisten, soweit dies mit der Erledigung des Ersuchens vereinbar ist. Kann die ersuchte Vertragspartei den Erfordernissen der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei vorher mit.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201349

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