ARTIKEL 4
Öffentliche Ordnung
Die Zusammenarbeit kann abgelehnt werden, wenn die Erledigung des Ersuchens nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201347
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