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ARTIKEL 30 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

ARTIKEL 30

Anwesenheit der Behörden der ersuchenden Vertragspartei

(1) Die ersuchte Vertragspartei ermächtigt auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei die Vertreter von deren Behörden, bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens anwesend zu sein. Ihre Anwesenheit ist nicht von der Zustimmung der von der Maßnahme betroffenen Person abhängig.

Die Ermächtigung kann mit Bedingungen versehen werden.

(2) Die Anwesenden haben über die Vertreter der Behörde der ersuchten Vertragspartei ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Rechtshilfeersuchens Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Dokumenten wie die Vertreter der Behörde der ersuchten Vertragspartei. Den Anwesenden kann insbesondere gestattet werden, Fragen zu stellen oder vorzuschlagen und Ermittlungsmaßnahmen anzuregen.

(3) Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass Tatsachen unter Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der Rechte der betroffenen Person anderen als den nach den vorstehenden Absätzen ermächtigten Personen bekannt werden. Die Informationen, die der Behörde der ersuchenden Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden sind, dürfen erst dann als Beweise verwendet werden, wenn der Beschluss über die Übermittlung der Unterlagen über die Erledigung rechtskräftig ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201373

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