ARTIKEL 29
Vorläufige Maßnahmen
(1) Im Rahmen ihres internen Rechts und ihrer Zuständigkeiten ordnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei die vorläufigen Maßnahmen an, die erforderlich sind, um eine bestehende Lage aufrechtzuerhalten, bedrohte rechtliche Interessen zu schützen oder Beweismittel zu sichern, sofern das Rechtshilfeersuchen nicht offensichtlich unzulässig erscheint.
(2) Die Erträge aus den Straftaten, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, und die zu ihrer Begehung verwendeten Mittel werden vorsorglich eingefroren und beschlagnahmt. Ist der Ertrag aus einer Straftat ganz oder teilweise nicht mehr vorhanden, so werden diese Maßnahmen für im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindliche Vermögenswerte angeordnet, die dem Wert des betreffenden Ertrages entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201372
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