vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 14 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

ARTIKEL 14

Zustellung und Übermittlung durch die Post

(1) Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt die Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Empfänger nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei alle Urkunden und Entscheidungen der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, zu oder lässt sie ihm zustellen.

(2) Dem Zustellungsersuchen, in dem der Gegenstand der zuzustellenden Urkunde oder Entscheidung angegeben werden muss, ist eine Übersetzung in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer von dieser zugelassenen Sprache beizufügen.

(3) Die Vertragsparteien können den unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dritter und vierter Gedankenstrich fallenden Beteiligten, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind, Zustellungsurkunden und Auskunftsersuchen sowie Aufforderungen zur Übermittlung von Unterlagen direkt durch die Post übersenden.

Diese Personen können den Aufforderungen Folge leisten und die entsprechenden Unterlagen und Informationen in der Form zur Verfügung stellen, die in den Vorschriften und Übereinkünften vorgesehen ist, nach denen die Mittel bewilligt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201357

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)