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ARTIKEL 13 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

ARTIKEL 13

Überwachungsersuchen

Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei überwacht die Behörde der ersuchten Vertragspartei im Rahmen des Möglichen den Warenverkehr, der gegen die in Artikel 2 genannten Vorschriften verstößt. Diese Überwachung kann die Personen betreffen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie an der Begehung dieser rechtswidrigen Handlungen beteiligt waren oder sind oder dass sie Vorbereitungshandlungen für diese Handlungen begangen haben, sowie die Orte, die Beförderungsmittel und die Waren, die im Zusammenhang mit diesen Handlungen stehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201356

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