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§ 2 Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1953

§ 2.

Insofern in den nachstehenden §§ 3 bis 5 nicht eine längere Frist vorgesehen ist, wird die Frist für die Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Dritten Rückstellungsgesetz bis 30. Juni 1954 verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Gesetzesnummer

20010169

Dokumentnummer

NOR40200930

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