§ 2.
Insofern in den nachstehenden §§ 3 bis 5 nicht eine längere Frist vorgesehen ist, wird die Frist für die Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Dritten Rückstellungsgesetz bis 30. Juni 1954 verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Gesetzesnummer
20010169
Dokumentnummer
NOR40200930
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