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§ 1 Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1953

§ 1.

Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz wird bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Einschaltung des Urteiles (Verfallserkenntnisses) in der amtlichen Zeitung verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Gesetzesnummer

20010169

Dokumentnummer

NOR40200929

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