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Artikel 6 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2018

Artikel 6

(1) Die deutsche Vertragspartei stellt für das Gemeinsame Zentrum eine geeignete und sachgerecht hergerichtete Liegenschaft zur Verfügung und trägt die Betriebs- und Unterhaltskosten.

(2) Die deutsche Vertragspartei stellt auf ihre Kosten für alle Bediensteten der Entsendebehörden der österreichischen Vertragspartei die Installation der erforderlichen Informations- und Kommunikationsnetze in der Liegenschaft sicher. Die erforderlichen Daten- und Telekommunikationsverbindungen stellen die jeweiligen Entsendebehörden sicher.

(3) Die Entsendebehörden gewährleisten ihren in das Gemeinsame Zentrum entsandten Bediensteten die vollständige Möglichkeit zur Datennutzung nach den für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Dies gilt insbesondere für die Nutzung personenbezogener Daten unter Beachtung der jeweiligen innerstaatlichen und internationalen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(4) Für alle Arbeitsplätze ist eine Ausstattung mit Kommunikationstechnik und die Nutzungsmöglichkeit von Computertechnik zu gewährleisten. Die Kosten für Telekommunikations- und Datenverbindungen sowie elektronische Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsanlagen werden von jeder Vertragspartei selbst getragen.

(5) Die Verteilung der Kosten für die weitere Ausstattung des Gemeinsamen Zentrums sowie der laufenden Kosten, insbesondere für Büromaterial, wird in der Geschäftsordnung geregelt.

(6) Die Kosten für spezifische Ausstattungen und die persönliche Ausstattung der Bediensteten einschließlich Reparaturen und Ersatzbeschaffungen werden von jeder Vertragspartei selbst übernommen, wobei eine Absprache der Entsendebehörden über eine andere Art und Weise der Kostenverteilung im Einzelfall nicht ausgeschlossen ist. Soweit eine gemeinsame und einheitliche Beschaffung möglich ist, soll diese Möglichkeit genutzt werden.

(7) Weitere Kosten, die beim Betrieb des Gemeinsamen Zentrums entstehen, trägt die deutsche Vertragspartei.

Schlagworte

Betriebskosten, Informationsnetz, Datenverbindung, Telekommunikationsverbindung, Datenverarbeitungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20010143

Dokumentnummer

NOR40200351

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