Artikel 7
Einmal jährlich oder anlassbezogen beraten sich die Entsendebehörden über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum sowie über die Umsetzung dieser Vereinbarung im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung und erstellen ein Protokoll darüber. Die den Entsendebehörden vorgesetzten Behörden können an dieser Besprechung teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
20010143
Dokumentnummer
NOR40200352
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