Artikel 5
(1) Das Gemeinsame Zentrum wird mit einem Amtsschild gekennzeichnet.
(2) Die Koordinatoren regeln die Aufteilung der Räumlichkeiten sowie der Ausstattung des Gemeinsamen Zentrums schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen. Dabei ist die Zahl der entsandten Bediensteten entsprechend zu berücksichtigen. Die Koordinatoren stimmen dies im Voraus mit den Entsendebehörden ab.
(3) Der Betrieb des Gemeinsamen Zentrums erfolgt rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche. Die Einzelheiten zur Anwesenheit der Bediensteten im Gemeinsamen Zentrum werden in der Geschäftsordnung geregelt.
(4) Die Arbeitssprache im Gemeinsamen Zentrum ist deutsch.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
20010143
Dokumentnummer
NOR40200350
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