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Artikel 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2018

Artikel 4

(1) Die Bediensteten des Gemeinsamen Zentrums arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

(2) Jede Vertragspartei bestimmt jeweils einen Koordinator. Jeder Koordinator vertritt die Entsendebehörden seines Staates. Jeder Koordinator ist für einen reibungslosen Betrieb im Gemeinsamen Zentrum verantwortlich, soweit dieser Bediensteten seines Staates obliegt, und trifft Entscheidungen, die für die Organisation und die Abwicklung der laufenden Tätigkeiten im Gemeinsamen Zentrum erforderlich sind. Die Weisungs- und Disziplinargewalt der Entsendebehörden gegenüber den Bediensteten bleibt unberührt.

(3) Die Koordinatoren erarbeiten gemeinsam eine Geschäftsordnung für das Gemeinsame Zentrum. Die Geschäftsordnung wird von den Entsendebehörden beider Vertragsparteien genehmigt.

(4) Die Koordinatoren übergeben einander eine Liste der im Gemeinsamen Zentrum tätigen Bediensteten der Entsendebehörden ihres Staates, die in Form einer Gesamtliste laufend zu aktualisieren ist.

(5) Das Gemeinsame Zentrum wird durch beide Koordinatoren gemeinsam repräsentiert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit für das Gemeinsame Zentrum eine eigene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erforderlich ist, wird diese zwischen den Koordinatoren abgestimmt. Informationen zu konkreten Fällen der Zusammenarbeit erteilen die Koordinatoren nur im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden beider Staaten.

(6) Die mit dem Betrieb und dem Schutz der Liegenschaft verbundenen Rechte und Pflichten werden vom deutschen Koordinator ausgeübt.

Schlagworte

Weisungsgewalt, Pressearbeit

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20010143

Dokumentnummer

NOR40200349

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