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Artikel 3 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2018

Artikel 3

(1) Die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum umfasst insbesondere

  1. 1. den Austausch und die Weiterleitung von Informationen, die den Zuständigkeitsbereich der Behörden in den Grenzgebieten im Sinne von Artikel 3 des Polizei- und Justizvertrages betreffen, sowie die Unterstützung bei deren Analyse, soweit dies nicht unmittelbar zwischen den beteiligten Behörden oder über die nationalen polizeilichen Zentralstellen erfolgt;
  2. 2. die Unterstützung bei der Erstellung gemeinsamer Lagebilder anhand von vereinbarten einheitlichen Standards;
  3. 3. die Unterstützung bei der Vorbereitung, Stellung, Beantwortung und Weiterleitung von Ersuchen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung, bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung der irregulären Migration;
  4. 4. die Unterstützung bei der Koordinierung von Einsätzen, insbesondere
  1. a) bei der Abstimmung von polizeilichen Maßnahmen, die die Grenzgebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Polizei- und Justizvertrages betreffen,
  2. b) bei der Abstimmung von Einsätzen sowie grenzüberschreitenden Fahndungsmaßnahmen,
  3. c) bei der Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Streifen sowie sonstiger gemeinsamer Einsätze,
  4. d) von grenzüberschreitenden Observationen und Nacheilen;
  1. 5. die Unterstützung bei der Vorbereitung und Koordinierung von Überstellungen von Personen auf der Grundlage geltender völkerrechtlicher Verträge und des Rechts der Europäischen Union;
  2. 6. die Unterstützung der zuständigen nationalen Stellen bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage der zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Übereinkünfte;
  3. 7. die Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen im Falle der befristeten Wiedereinführung von Grenzkontrollen;
  4. 8. die Unterstützung bei der Plausibilitätsprüfung von Dokumenten;
  5. 9. die Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung in Angelegenheiten der österreichisch-deutschen Polizeizusammenarbeit sowie bei der Weiterentwicklung und Förderung der österreichisch-deutschen Polizeizusammenarbeit.

(2) Dem Gemeinsamen Zentrum obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze. Es kann jedoch bei operativen Einsätzen in koordinierender und unterstützender Funktion tätig werden.

(3) Die Bediensteten des Gemeinsamen Zentrums können unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch über die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 hinausgehende nichtoperative Tätigkeiten, insbesondere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Aus- und Fortbildung, mit Wirkung für ihre Entsendebehörden ausüben, soweit dadurch nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird.

(4) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der nationalen polizeilichen Zentralstellen, bestehende Unterrichtungspflichten diesen gegenüber sowie andere Formen der österreichisch-deutschen Polizeizusammenarbeit bleiben unberührt.

(5) Die unmittelbaren Geschäftswege der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bleiben unberührt.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20010143

Dokumentnummer

NOR40200348

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