vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 ÖSET-VO 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen

§ 6.

(1) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:

(2) Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Inbetriebnahme.

(3) Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20010106

Dokumentnummer

NOR40199839

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)