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§ 5 ÖSET-VO 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Geltungsdauer der Einspeisetarife

§ 5.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß § 16 Abs. 1 ÖSG 2012

  1. 1. für Anlagen gemäß den §§ 6 bis 8 sowie den §§ 12 und 13 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
  2. 2. für Anlagen gemäß den §§ 9 bis 11 für einen Zeitraum von 15 Jahren

    ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012) und enden spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20010106

Dokumentnummer

NOR40199838

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