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§ 10 ÖSET-VO 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Einspeisetarife für Ökostrom aus flüssiger Biomasse

§ 10.

(1) Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus flüssiger Biomasse werden wie folgt festgesetzt:

(2) Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 15 ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2014, erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20010106

Dokumentnummer

NOR40199843

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