Artikel 7
Registrierung
(1) Die Vertragsstaaten haben dieses Abkommen sowie dessen Änderungen, einschließlich Anhang 1 dieses Abkommens, gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und entsprechend der Registrierungsvorschriften bei der ICAO von Luftfahrtabkommen und Vereinbarungen(Doc 6685) bei der ICAO zur Registrierung vorzulegen.
(2) Nach Aktualisierung der Liste der betroffenen Luftfahrzeuge hat jede Zivilluftfahrtbehörde der ICAO eine Kopie zur Registrierung gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und in Übereinstimmung mit den Registrierungsvorschriften bei der ICAO von Luftfahrtabkommen und Vereinbarungen (Doc 6685) bei der ICAO vorzulegen. Die bei der ICAO registrierten Listen werden von der Deponentenbehörde jedes Mal bei Verlängerung der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens um ein neues Luftfahrzeug oder eine neue Mietdauer aktualisiert.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20010105
Dokumentnummer
NOR40199828
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