Artikel 6
Verpflichtung zur Mitführung von Dokumenten
Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsstaaten stellen dem Leasingnehmer eine beglaubigte Kopie dieses Abkommens sowie der Korrespondenz gemäß Artikel 4 Abs. 1 zur Verfügung. Kopien dieses Abkommens, des Korrespondenz sowie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem das betreffende Luftfahrzeug eingetragen ist, sind an Bord jenes Luftfahrzeugs mitzuführen, für das die Zuständigkeit kraft dieses Abkommens übertragen wurde. Hat der Leasingnehmer von seiner Behörde die Genehmigung für ein System zur Auflistung der Eintragungskennzeichen für Luftfahrzeuge erhalten, die im Rahmen seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betrieben werden und zugelassen sind, so sind diese Liste und der entsprechende Teil des Betriebshandbuchs an Bord mitzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20010105
Dokumentnummer
NOR40199827
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