Artikel 5
Treffen zwischen den Zivilluftfahrtbehörden
Bei Bedarf sind Treffen zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsstaaten einzuberufen, um sowohl den Betrieb als auch Fragen der Lufttüchtigkeit zu erörtern, die bei den Inspektionen des Luftfahrzeugs ermittelt wurden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Themen zu erörtern:
- 1.Flugbetrieb,2.Kontrolle der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Wartung von Luftfahrzeugen,3.Verfahren zur Verwaltung des Handbuchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness Management Exposition, CAME) oder des Handbuchs zur Kontrolle der Wartung durch den Betreiber (Operator Maintenance Control Manual, MCM), falls zutreffend,4.Ausbildung und Überprüfung des Flug- und Kabinenpersonals,5.sonstige Angelegenheiten von Bedeutung, die sich aus den Inspektionen oder Ereignissen ergeben.
Schlagworte
Flugpersonal
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20010105
Dokumentnummer
NOR40199826
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