Vertrags-Gruppenpraxen
§ 4.
(1) Für die Auswahl von Vertrags-Gruppenpraxen sind die sich jeweils gemeinsam bewerbenden Ärztinnen/Ärzte als Team zu bewerten, wobei die nach § 2 zu erfüllenden Kriterien auf jede einzelne Gesellschafterin/jeden einzelnen Gesellschafter anzuwenden sind und die Bewertung nach § 3 teambezogen zu erfolgen hat.
(2) Für die Besetzung einer in einer Vertrags-Gruppenpraxis gebundenen Planstelle ist der Gruppenpraxis ein Auswahlrecht innerhalb jener fünf bestgereihten Bewerberinnen und Bewerber eingeräumt, die zumindest 75% der Punktezahl der/des Erstgereihten erreicht haben. Sollte keine Bewerberin/kein Bewerber 75% erreichen, so besteht das Auswahlrecht innerhalb jener Bewerberinnen und Bewerber, die zumindest 60% der Punktezahl der/des Erstgereihten erreicht haben. § 3 Abs. 2 bleibt davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20010093
Dokumentnummer
NOR40199701
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