Bewertung
§ 3.
(1) Die Bewertung der BewerberInnen hat nach einem Punktesystem in der Weise zu erfolgen, dass für die Erfüllung der Kriterien
- nach § 2 Abs. 1 Z 1 15 bis 35 Punkte,
- nach § 2 Abs. 1 Z 2 fünf bis 15 Punkte,
- nach § 2 Abs. 1 Z 3 höchstens 20 Punkte,
- nach § 2 Abs. 1 Z 4 zehn Prozent der durch die jeweiligen Gesamtvertragsparteien festgelegten erreichbaren Punkte,
- nach § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 jeweils bis fünf Punkte erreicht werden können. Dabei darf der auf Grund der Kriterien nach § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 erreichte Anteil an der Gesamtpunktezahl 30% nicht überschreiten.
(2) Der Krankenversicherungsträger und die Landeärztekammer können gemeinsam die Invertragnahme der/des Erstgereihten ablehnen, wenn erhebliche Bedenken bestehen, ob der mit dem Einzelvertrag verbundene Versorgungsauftrag durch diese Bewerberin/diesen Bewerber erfüllt werden kann. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
(3) Die auf Grund des Kriteriums nach § 2 Abs. 1 Z 3 erreichbaren Punkte dürfen die Anzahl der nach § 2 Abs. 1 Z 1 erreichbaren Punkte nicht übersteigen. Der Krankenversicherungsträger und die Ärztekammer können abhängig von der Versorgungssituation vereinbaren, ob und in welchem Ausmaß Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Einzelvertragsverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse stehen, Punkte nach § 2 Abs. 1 Z 3 erwerben können; dies gilt auch für Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Gruppenpraxis, die in einem Einzelvertragsverhältnis oder als Gesellschafterinnen/Gesellschafter in einem Vertragsverhältnis als Gruppenpraxis zu einer Gebietskrankenkasse stehen.
(4) Sind zwei oder mehrere BewerberInnen erstgereiht, so gilt jene Bewerberin/jener Bewerber als allein erstgereiht, die/der mehr Punkte für die fachliche Qualifikation (Summe der Punkte nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2) erreicht hat. Liegt auch bei der fachlichen Qualifikation Punktegleichstand vor, so ist die Entscheidung über die Vergabe auf Grund eines Hearings der Erstgereihten vor VertreterInnen des Krankenversicherungsträgers und der Ärztekammer zu treffen; die Frauenquote im jeweiligen Versorgungsgebiet ist zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann zwischen Krankenversicherungsträger und Ärztekammer vereinbart werden, ein Hearing jener BewerberInnen, deren Punktezahl innerhalb einer Bandbreite von 5% der Punktezahl der/des Erstgereihten liegt, durchzuführen.
(5) Ist der Anteil an Vertragsärztinnen im Fachgebiet (Allgemeinmedizin und Sonderfächer) im regionalen Versorgungsgebiet des ausgeschriebenen Einzelvertrages geringer als der Anteil an Bewerberinnen gemäß der BewerberInnenliste nach § 2 Abs. 1 Z 3, so ist das Hearing nach Abs. 4 mit der/dem (den) nach der fachlichen Qualifikation Erstgereihten und mit jener Bewerberin (jenen Bewerberinnen), die ausschließlich wegen der Bewertung nach § 2 Abs. 1 Z 3 nicht erstgereiht ist (sind), durchzuführen.
(6) Abs. 5 findet keine Anwendung, wenn
- 1. eine Bewerberin bereits nach Abs. 4 erster Satz allein erstgereiht ist,
- 2. an einem Hearing der allein Erstgereihten nach Abs. 4 zweiter Satz mindestens gleich viele Bewerberinnen wie Bewerber teilnehmen oder
- 3. der Anteil der Vertragsärztinnen im Fachgebiet (Allgemeinmedizin und Sonderfächer) und im regionalen Versorgungsgebiet des ausgeschriebenen Einzelvertrages 50% oder mehr beträgt.
(7) Die Anzahl der Bewerberinnen, die für das Hearing auf Grund der Anwendung des Abs. 5 in Betracht kommen, kann dadurch begrenzt werden, dass jeweils nur so viele Bewerberinnen zugelassen werden, als notwendig sind, um das Hearing mit gleich vielen Bewerberinnen wie Bewerbern durchzuführen. Die Zulassung erfolgt in der Reihenfolge, die sich aus der Anwendung aller Kriterien ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20010093
Dokumentnummer
NOR40199700
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