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§ 5 ÄrztInnen-Reihungskriterien-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Veröffentlichung der Entscheidung

§ 5.

Die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers ist nach erfolgter Beschlussfassung durch den Krankenversicherungsträger und die Ärztekammer im Mitteilungsblatt der Landesärztekammer und im Internet zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20010093

Dokumentnummer

NOR40199702