Veröffentlichung der Entscheidung
§ 5.
Die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers ist nach erfolgter Beschlussfassung durch den Krankenversicherungsträger und die Ärztekammer im Mitteilungsblatt der Landesärztekammer und im Internet zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20010093
Dokumentnummer
NOR40199702