Veröffentlichung der Entscheidung
§ 5.
Die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers ist nach erfolgter Beschlussfassung durch den Krankenversicherungsträger und die Ärztekammer im Mitteilungsblatt der Landesärztekammer und im Internet zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20010093
Dokumentnummer
NOR40199702
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)