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§ 2 Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2017

§ 2.

Zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:

  1. 1. Patientinnenidentifikation (Geburtsjahr, Wohnsitzbundesland und politischer Bezirk und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer),
  2. 2. Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselte Adresse des Standorts, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen/Ärzte) sowie Strukturinformationen,
  3. 3. leistungszuständiger Sozialversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeanstalt,
  4. 4. medizinische Daten zur Ergebnismessung (Daten zu Mammographien, Sonographien, MRT, klinischen Untersuchungen, Läsionen, Biopsien, therapeutischen Maßnahmen insbesondere Operationen und pathologischen Befunden),
  5. 5. technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung (Daten zu Einladungsstatus, Teilnahmestatus, Zustimmungserklärungen, Wiederholungsuntersuchungen, Wiedereinbestellungen, Doppelbefundungen und zur weiteren Vorgehensweise sowie Zeitangaben zu Untersuchungen, Befundungerstellung und -bereitstellung, therapeutischen Maßnahmen, Wiedereinladungen bzw.-einbestellungen),
  6. 6. verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK AS),
  7. 7. Todesursache der im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchten bzw. behandelten Frauen und
  8. 8. Krebserkrankungen im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchter bzw. behandelter Frauen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

20010084

Dokumentnummer

NOR40199548

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