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§ 3 Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol (Bund – Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2017

Organisation

§ 3.

Die Vertragsparteien richten die Hubschrauberdienste nach folgenden Grundsätzen ein:

  1. 1. Der Hubschrauber wird vorrangig für den umfassenden Zivil- und Katastrophenschutz ganzjährig ohne Einschränkung, jedenfalls täglich ab 07:00 Uhr in den Sommermonaten (Mai – August), in den übrigen Monaten ab 08:00 Uhr bis Sonnenuntergang betrieben. Die Reaktionszeiten im Einzelfall sind jenen der Notarzthubschrauber angepasst.
  2. 2. Darüber hinaus ist der Hubschrauber uneingeschränkt als Luftfahrzeug für polizeiliche Einsätze einsetzbar.
  3. 3. Einsätze gemäß Z 2 werden möglichst so organisiert, dass die Durchführung unerlässlich notwendiger Flüge gemäß § 2 gewährleistet ist und die Einsatzbereitschaft des Hubschraubers für derartige Flüge nicht unvertretbar geschmälert wird.
  4. 4. Im Falle von gleichzeitig anfallenden Einsätzen wird das Einvernehmen zwischen Bund und Land Tirol hergestellt. Akute und unaufschiebbare Einsätze zur Lebensrettung sind aber in jedem Fall prioritär.
  5. 5. Auf dem Hubschrauber wird der Hinweis auf die gemeinsame Einrichtung und Finanzierung geeignet angebracht.

Schlagworte

Zivilschutz

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20010075

Dokumentnummer

NOR40199437

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