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§ 4 Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol (Bund – Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2017

Pflichten des Bundes

§ 4.

(1) Der Bund

  1. 1. stellt einen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 geeigneten Hubschrauber im Land Tirol bereit;
  2. 2. stellt den ständigen Betrieb eines Hubschraubers auf einem Stützpunkt im Land Tirol sicher und führt Flüge gemäß § 2 mit diesem Hubschrauber durch;
  3. 3. stellt für den Flugbetrieb Beamte und Vertragsbedienstete des BMI und der nachgeordneten Behörden als Hubschrauberbesatzung sowie die Infrastruktur bereit;
  4. 4. wartet den Hubschrauber, nimmt alle logistischen Erfordernisse wahr und sorgt während der Wartung für einen geeigneten Ersatz;
  5. 5. führt Aufzeichnungen über den Flugbetrieb, den technischen Betrieb und die Betriebskosten mit diesem Hubschrauber, wertet diese automationsunterstützt aus und übermittelt diese jährlich an das Land Tirol;
  6. 6. sorgt für den Abschluss einer Haftpflicht- und Insassenversicherung, auch für Einsätze im Sinne des § 2;
  7. 7. übernimmt die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1.

(2) Die Pflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn vorübergehend und für kurze Zeit auf Grund von notwendigen Wartungen oder Einsätzen der Flugbetrieb von einem anderen Stützpunkt aus für das Land Tirol aufrecht erhalten wird.

Schlagworte

Haftpflichtversicherung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20010075

Dokumentnummer

NOR40199438

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