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§ 2 Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol (Bund – Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2017

Aufgaben des Hubschrauberdienstes

§ 2.

Die in § 1 genannten Hubschrauberdienste umfassen insbesondere folgende Einsätze im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes des Landes Tirol:

  1. 1. Einsatz- und Erkundungsflüge bei Ereignissen für Behörden im Sinne des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes 2006, LGBl. Nr. 33/2006
  2. 2. Hilfeleistung bei Ereignissen im Sinne des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes 2006
  3. 3. Erkundungsflüge bei Ereignissen im Sinne des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes 2006 für Mitglieder der jeweiligen behördlichen Einsatzleitungen sowie der behördlichen Einsatzstäbe
  4. 4. Erkundungsflüge für Lawinenkommissionen und des Lawinenwarndienstes, für Sachverständige, Gutachter und Experten des Landes Tirol sowie für die Wildbach- und Lawinenverbauung im Rahmen einer Gefahrenbeurteilung für Siedlungsräume oder öffentliche Verkehrswege
  5. 5. Einsatz- und Erkundungsflüge für Feuerwehren im Falle von Waldbränden bzw. Brandereignissen im unzugänglichen Gelände
  6. 6. Wartungs- und Transportflüge für dem Zivil- und Katastrophenschutz dienende Einrichtungen wie zum Beispiel Wetterstationen, Kommunikationseinrichtungen, Monitoringstationen und andere Messeinrichtungen
  7. 7. Teilnahme an Übungen in dem zwischen Bund und Land Tirol im Vorhinein jährlich festgesetzten Ausmaß

Schlagworte

Zivilschutz, Einsatzflug, Wildbachverbauung, Wartungsflug

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20010075

Dokumentnummer

NOR40199436

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