§ 11 Inkrafttreten
Die gegenständliche Verordnung tritt mit dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Abweichend von § 7 hat die Erstmeldung einer Gegenpartei, bei der im Zeitraum von 31. Dezember 2017 bis 31. Jänner 2018 erstmals eine Meldepflicht gemäß § 3 Abs. 1 dieser Verordnung entsteht, bis 15. Februar 2018 zu erfolgen.
§ 7 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 26/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2020 anzuwenden. § 7 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 26/2020 sind letztmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2021 anzuwenden, mit 1. Juli 2021 treten § 7 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 349/2017 wieder in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Gesetzesnummer
20010072
Dokumentnummer
NOR40220741
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