Abschnitt 5: Schlussbestimmungen
§ 10 Meldetechnische Bestimmungen
Meldepflichtige sind verpflichtet, ihre Meldungen gemäß der AnaCredit-Verordnung und der gegenständlichen Verordnung in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank auf ihrer Homepage bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20010072
Dokumentnummer
NOR40199403
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