Abschnitt 3: Meldefristen
§ 7 Festlegung der Meldefristen
Gemäß Artikel 13 Abs. 2 der AnaCredit-Verordnung werden die Meldefristen wie folgt festgelegt:
(1) Meldung von Gegenpartei-Stammdaten
- Erstmeldungen und Änderungsmeldungen von Gegenpartei-Stammdaten haben bei Entstehen der Meldepflicht gem. § 3 Abs. 1 und 2 unverzüglich zu erfolgen.
(2) Meldung von Instrumentendaten, Daten zu Gegenpartei-Instrument und Daten empfangener Sicherheiten
- Die Erstmeldung von Instrumentendaten, Daten zu Gegenpartei-Instrument und Daten empfangener Sicherheiten hat spätestens bis zum 16. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats an die OeNB zu erfolgen. Eine Änderungsmeldung hat ebenfalls spätestens bis zum 16. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag, an oder vor dem die Änderung wirksam wurde, folgenden Monats an die OeNB zu erfolgen.
- Auf Grund der AnaCredit-Verordnung monatlich zu meldende Daten sind bis spätestens zum 16. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats an die OeNB zu melden.
(4) Vierteljährliche Kreditdaten
Auf Grund der AnaCredit-Verordnung vierteljährlich zu meldende Daten sind bis spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu melden. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Gesetzesnummer
20010072
Dokumentnummer
NOR40220742
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)