2. Unterabschnitt
Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung
§ 8.
Schiffsausrüstung darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
20010036
Dokumentnummer
NOR40198895
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