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§ 7 SchiffAV-See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2017

Bevollmächtigte

§ 7.

(1) Hersteller, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, können unter Angabe des Namens und der Kontaktanschrift einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland benennen.

(2) Die Aufgaben des Bevollmächtigten umfassen:

  1. 1. die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für mindestens zehn Jahre nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens, wobei die Bereithaltungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung;
  2. 2. die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts auf begründetes Verlangen der Behörde;
  3. 3. die Kooperation mit der Behörde bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die zu seinem Aufgabenbereich gehören.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40198894

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