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§ 8 SchiffAV-See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2017

2. Unterabschnitt

Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung

§ 8.

Schiffsausrüstung darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40198895

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