vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Grundausbildungsverordnung-BKA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Tritt für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes (Zentralleitung des Bundeskanzleramtes, Österreichisches Staatsarchiv, Bundesdenkmalamt) mit Ablauf des 1.7.2019 außer Kraft (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 175/2019).

Aufbau der Grundausbildung

§ 4.

(1) Die Grundausbildung besteht

  1. 1. aus der theoretischen Ausbildung sowie
  2. 2. aus der praktischen Verwendung.

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.

(3) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 5 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß § 6 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

20010014

Dokumentnummer

NOR40198353

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte