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§ 5 Grundausbildungsverordnung-BKA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Tritt für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes (Zentralleitung des Bundeskanzleramtes, Österreichisches Staatsarchiv, Bundesdenkmalamt) mit Ablauf des 1.7.2019 außer Kraft (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 175/2019).

Theoretische Ausbildung

§ 5.

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:

  1. 1. für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebene Pflichtmodule, sowie
  2. 2. für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 und A2, B, v2 arbeitsplatzspezifische Wahlpflichtmodule.

(2) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als

  1. 1. Seminar,
  2. 2. elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),
  3. 3. Selbststudium

oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.

(3) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt als Dienst.

(4) Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule, sowie der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 4 geregelt. Ist ein Arbeitsplatz nicht eindeutig zuordenbar, ist im Ausbildungsplan festzulegen, aus welchen Wahlpflichtmodulen Kurse im Mindestausmaß zu absolvieren sind.

(5) Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Gesamtstunde, Pflichtmodul

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

20010014

Dokumentnummer

NOR40198354

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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