Tritt für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes (Zentralleitung des Bundeskanzleramtes, Österreichisches Staatsarchiv, Bundesdenkmalamt) mit Ablauf des 1.7.2019 außer Kraft (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 175/2019).
Theoretische Ausbildung
§ 5.
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
- 1. für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebene Pflichtmodule, sowie
- 2. für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 und A2, B, v2 arbeitsplatzspezifische Wahlpflichtmodule.
(2) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
- 1. Seminar,
- 2. elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),
- 3. Selbststudium
oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.
(3) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt als Dienst.
(4) Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule, sowie der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 4 geregelt. Ist ein Arbeitsplatz nicht eindeutig zuordenbar, ist im Ausbildungsplan festzulegen, aus welchen Wahlpflichtmodulen Kurse im Mindestausmaß zu absolvieren sind.
(5) Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Gesamtstunde, Pflichtmodul
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
20010014
Dokumentnummer
NOR40198354
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