vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Grundausbildungsverordnung-BKA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Tritt für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes (Zentralleitung des Bundeskanzleramtes, Österreichisches Staatsarchiv, Bundesdenkmalamt) mit Ablauf des 1.7.2019 außer Kraft (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 175/2019).

Anrechnung

§ 11.

(1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige, auch externe Qualifizierungsmaßnahmen und Berufserfahrungen können, gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise, auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden.

(2) Die Anrechnung hat nach der Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung der Dienstbehörde bzw. Personalstelle durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen. Abweichend davon hat die Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung im Ausbildungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts bei Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A, A1, v1, B, A2 oder v2 durch die Präsidentin/den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen.

(3) Die Anrechnung und der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.

Schlagworte

Gleichwertigkeitsprüfung, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

20010014

Dokumentnummer

NOR40198360

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte