Tritt für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes (Zentralleitung des Bundeskanzleramtes, Österreichisches Staatsarchiv, Bundesdenkmalamt) mit Ablauf des 1.7.2019 außer Kraft (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 175/2019).
Dienstprüfungskommission
§ 10.
(1) Für jeden Ausbildungsbereich ist eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen/Einzelprüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die/Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Im Ausbildungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts ist die/der Vorsitzende der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis der Richterinnen/Richter zu bestellen.
(3) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes bzw. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
(4) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(5) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieser Funktion selbstständig und unabhängig.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
20010014
Dokumentnummer
NOR40198359
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
