vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Grundausbildungsverordnung-BKA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Tritt für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes (Zentralleitung des Bundeskanzleramtes, Österreichisches Staatsarchiv, Bundesdenkmalamt) mit Ablauf des 1.7.2019 außer Kraft (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 175/2019).

Zeugnis

§ 9.

(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie die absolvierten Wahlpflichtmodule anzuführen.

(2) Das Original des Zeugnisses ist der/dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im Personalakt abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

20010014

Dokumentnummer

NOR40198358

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)