Verweise
§ 9.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017
Gesetzesnummer
20010012
Dokumentnummer
NOR40198328
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